Art. 5 HRegV

Oberaufsicht durch den Bund

1 Das Eidgenössische Justiz und Polizeidepartement (EJPD) übt die Oberaufsicht über die Handelsregisterführung aus.
2 Das Eidgenössische Amt für das Handelsregister (EHRA) im Bundesamt für Justiz ist insbesondere zur selbstständigen Erledigung folgender Geschäfte ermächtigt:
  1. a. den Erlass von Weisungen im Bereich des Handelsregisters und des Firmenrechts, die sich an die kantonalen Handelsregisterbehörden richten, sowie betreffend die zentralen Datenbanken;
  2. b. die Prüfung der Rechtmässigkeit und die Genehmigung der kantonalen Eintragungen in das Tagesregister;
  3. c. die Durchführung von Inspektionen;
  4. d. die Beschwerdeführung an das Bundesgericht gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts und der kantonalen Gerichte.
3 Die Handelsregisterämter teilen ihre Verfügungen dem EHRA mit. Davon ausgenommen sind reine Gebührenverfügungen.

Die Leitentscheide 5

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    · 19.09.1995 · 6 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Widerruf des Auflösungsbeschlusses einer Aktiengesellschaft
    · 18.07.1997 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    · 13.03.1986 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Art. 944 Abs. 1 OR und 117 HRegV
    · 20.04.1982 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Führung des Handelsregisters; Behördenbeschwerde; Selbsteintritt; Art. 47 Abs. 4 und 5 RVOG; Art. 5 Abs. 2 lit. e HRegV; Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 und Art. 76 Abs. 2 BGG
    · 12.12.2011 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 11.04.2011 · 3 Zitierungen
  • Handelsregister: Auflösung einer GmbH
    · 12.12.2011 · 1 Zitierungen
  • VB.2007.00111
    11.07.2007 · 1 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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