Sachverhalt

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Beschluss der Regierung des Kantons Nidwalden vom 25. November 1985 erhoben, mit dem das Handelsregister angewiesen wurde, das Verwaltungsratsmitglied "Dr. Marc Ronca" mit dem Vornamen "Marc" einzutragen. Der Streit drehte sich um die Frage, ob der im Handelsregister einzutragende Vorname mit der Eintragung im Zivilstandsregister übereinstimmen muss.

Erwägungen

Das Bundesgericht kam zu dem Schluss, dass die Auffassung des Eidgenössischen Departements berechtigt war. Gemäss Art. 40 HRegV muss der einzutragende Vorname mit der Eintragung im Zivilstandsregister übereinstimmen. Diese Auslegung stützt sich auf ein öffentliches Interesse an einer einheitlichen Schreibweise der in den eidgenössischen öffentlichen Registern eingetragenen Personennamen. Das Bundesgericht wies das Argument des Beschwerdeführers zurück, wonach er frei sei, anstelle seines offiziellen Vornamens "Markus Andreas" den Rufnamen "Marc" im Handelsregister zu verwenden. Eine solche Praxis könnte zu irreführenden Angaben im…