Art. 38 HRegV

Inhalt des Eintrags

Bei Einzelunternehmen müssen im Handelsregister eingetragen werden:
  1. a. die Firma und die Unternehmens-Identifikationsnummer ;
  2. b. der Sitz und das Rechtsdomizil;
  3. c. die Rechtsform;
  4. d. der Zweck;
  5. e. die Inhaberin oder der Inhaber des Einzelunternehmens;
  6. f. die zur Vertretung berechtigten Personen.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Art. 944 OR, Art. 38, 44-46 HRegV
    · 19.09.1961 · 6 Zitierungen
  2. 2
    Verwaltungsgerichtliche Beschwerde gegen die Nichtbewilligung der für eine Aktiengesellschaft vorgesehenen Firma. 1. Beschwerdefähiger Entscheid (Erw. 1a). 2. Beschwerdelegitimation der Gründer einer noch nicht eingetra…
    · 20.05.1969 · 4 Zitierungen
  3. 3
    Firma; Bewilligung einer nationalen oder territorialen Bezeichnung (Art. 944 OR, Art. 45/46 HRegV). 1. Nationale oder territoriale Bezeichnung oder blosse Sachbezeichnung? Massgebend ist der Eindruck, den die Firma, als…
    · 15.06.1965 · 4 Zitierungen
  4. 4
    BGE 69_I_122
    02.06.1943 · 4 Zitierungen
  5. 5
    Firmenänderung; Grundsätze der Firmenwahrheit und Firmenklarheit (Art. 944 Abs. 1, Art. 950 OR, Art. 38 Abs. 1 HRegV). 1. Das firmenrechtliche Wahrheitsgebot beherrscht sowohl die Firmenbezeichnung als auch die Firmenfü…
    · 09.04.1991 · 1 Zitierungen
  6. 6
    · 02.11.1987 · 1 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Handelsregistereintrag / Zuständigkeit der Vorinstanz (Wiederaufnahme von VB.2010.00290)
    VB.2011.00266
    · 17.05.2011 · 3 Zitierungen
  • VB.2011.00266
    11.04.2011 · 3 Zitierungen
  • VB.2014.00102
    19.03.2014 · 0 Zitierungen

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