Art. 38 HRegV
Inhalt des Eintrags
Bei Einzelunternehmen müssen im Handelsregister eingetragen werden:
- a. die Firma und die Unternehmens-Identifikationsnummer ;
- b. der Sitz und das Rechtsdomizil;
- c. die Rechtsform;
- d. der Zweck;
- e. die Inhaberin oder der Inhaber des Einzelunternehmens;
- f. die zur Vertretung berechtigten Personen.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Art. 944 OR, Art. 38, 44-46 HRegV6 Zitierungen
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2Verwaltungsgerichtliche Beschwerde gegen die Nichtbewilligung der für eine Aktiengesellschaft vorgesehenen Firma. 1. Beschwerdefähiger Entscheid (Erw. 1a). 2. Beschwerdelegitimation der Gründer einer noch nicht eingetra…4 Zitierungen
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3Firma; Bewilligung einer nationalen oder territorialen Bezeichnung (Art. 944 OR, Art. 45/46 HRegV). 1. Nationale oder territoriale Bezeichnung oder blosse Sachbezeichnung? Massgebend ist der Eindruck, den die Firma, als…4 Zitierungen
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4BGE 69_I_1224 Zitierungen02.06.1943 · 4 Zitierungen
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5Firmenänderung; Grundsätze der Firmenwahrheit und Firmenklarheit (Art. 944 Abs. 1, Art. 950 OR, Art. 38 Abs. 1 HRegV). 1. Das firmenrechtliche Wahrheitsgebot beherrscht sowohl die Firmenbezeichnung als auch die Firmenfü…1 Zitierungen
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61 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Handelsregistereintrag / Zuständigkeit der Vorinstanz (Wiederaufnahme von VB.2010.00290)3 ZitierungenVB.2011.00266· 17.05.2011 · 3 Zitierungen
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VB.2011.002663 Zitierungen11.04.2011 · 3 Zitierungen
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VB.2014.001020 Zitierungen19.03.2014 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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