Erwägungen
R. führt ein Übersetzungsbüro mit Sitz in K., das unter seinem Namen im Handelsregister eingetragen ist. Nachdem ihm bereits 1975 die Eintragung eines englischen Doktortitels versagt geblieben war, ersuchte er 1985 das Handelsregisteramt des Kantons Zürich um Eintragung des Titels "Dr. h.c.". Er berief sich dabei auf zwei Verleihungen, zuletzt auf die Ehrung durch die "Universidad Politécnica de El Salvador" für seine Leistungen auf dem Gebiet der "Ciencias Linguisticas a nivel internacional".
Das Handelsregisteramt und die Direktion der Justiz des Kantons Zürich lehnten die Eintragung ab. R. erhob daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die das Bundesgericht abwies.
Erwägungen
Nach Art. 944 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 38 Abs. 1 HRegV sind wahrheitsgemäße Eintragungen zulässig, die zur näheren Umschreibung der darin erwähnten Personen dienen, mithin auch Hinweise auf akademische Titel. Allerdings dürfen dadurch keine Täuschungen verursacht werden (Grundsatz der Firmenwahrheit).
Das Bundesgericht bejahte die Täuschungsgefahr, da der Eintrag den falschen Eindruck eines entsprechenden schweizerischen oder eines ihm ebenbürtigen ausländischen Titels erwecken würde. Die Universidad Politécnica de El Salvador sei zwar als seriös einzustufen, verfüge aber lediglich über Fakultäten für Ingenieurwissenschaften, Architektur und Wirtschaftswissenschaften, nicht jedoch über eine sprachwissenschaftliche Fakultät. Daher könne sie keine Gewähr für die hierzulande übliche rigorose Selektion der für Verdienste auf diesem Gebiet zu Ehrenden bieten.
Das…