Art. 40 HRegV

Anmeldung und Belege

1 Mit der Anmeldung zur Eintragung einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft müssen nur Belege eingereicht werden, wenn:
  1. a. die einzutragenden Tatsachen nicht aus der Anmeldung hervorgehen;
  2. b. dies aufgrund anderer Vorschriften erforderlich ist.
2 Wurde der Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft bereits eine Unternehmens-Identifikationsnummer zugewiesen, so ist sie in der Anmeldung anzugeben.

Die Leitentscheide 1

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    · 13.03.1986 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 3

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Submission: Einsargung und Transporte von Verstorbenen; Los-Nr. 3 (Offenes Verfahren GATT/WTO)
    VD.2020.246
    · 01.12.2021 · 2 Zitierungen
  • Submission: Einsargungen und Transporte von Verstorbenen; Los-Nr. 2 (Offenes Verfahren GATT/WTO)
    VD.2020.249
    · 01.12.2021 · 2 Zitierungen
  • Submission: Einsargungen und Transporte von Verstorbenen; Los-Nr. 1 (Offenes Verfahren GATT/WTO)
    VD.2020.248
    · 01.12.2021 · 2 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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