Art. 40 HRegV
Anmeldung und Belege
1 Mit der Anmeldung zur Eintragung einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft müssen nur Belege eingereicht werden, wenn:
- a. die einzutragenden Tatsachen nicht aus der Anmeldung hervorgehen;
- b. dies aufgrund anderer Vorschriften erforderlich ist.
2 Wurde der Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft bereits eine Unternehmens-Identifikationsnummer zugewiesen, so ist sie in der Anmeldung anzugeben.
Die Leitentscheide 1
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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10 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 3
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Submission: Einsargung und Transporte von Verstorbenen; Los-Nr. 3 (Offenes Verfahren GATT/WTO)2 ZitierungenVD.2020.246· 01.12.2021 · 2 Zitierungen
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Submission: Einsargungen und Transporte von Verstorbenen; Los-Nr. 2 (Offenes Verfahren GATT/WTO)2 ZitierungenVD.2020.249· 01.12.2021 · 2 Zitierungen
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Submission: Einsargungen und Transporte von Verstorbenen; Los-Nr. 1 (Offenes Verfahren GATT/WTO)2 ZitierungenVD.2020.248· 01.12.2021 · 2 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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