Sachverhalt
Die Stratton Industrie Holding AG mit Sitz in Waltenschwil wurde am 20. März 1987 gegründet und am 9. April 1987 in das Handelsregister eingetragen. Am 21. Oktober 1992 beschloss die Generalversammlung die Auflösung und Liquidation der Gesellschaft. Am 6. Juli 1994 beschloss die Generalversammlung einstimmig, den Auflösungsbeschluss zu widerrufen und die statutarische Geschäftstätigkeit ohne den Firmazusatz "in Liq." weiterzuführen. Das Handelsregisteramt und das Departement des Innern des Kantons Aargau wiesen den Antrag auf Eintragung des Widerrufsbeschlusses ab. Die Gesellschaft erhob daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde.Erwägungen
Das Bundesgericht entschied, dass der Widerruf des Auflösungsbeschlusses durch die Generalversammlung so lange zulässig ist, als noch nicht mit der Verteilung des Gesellschaftsvermögens begonnen wurde. Diese Lösung stimmt mit der heute überwiegenden Lehrmeinung überein und entspricht den gesetzlichen Regelungen in Deutschland und Österreich. Der Widerruf ist rechtmäßig, wenn er einstimmig…