Art. 738 OR
Die aufgelöste Gesellschaft tritt in Liquidation, unter Vorbehalt der Fälle der Fusion, der Aufspaltung und der Übertragung ihres Vermögens auf eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Die Leitentscheide 3
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Handelsregister; Zwangseintragung der Auflösung einer Genossenschaft trotz Widerruf des Auflösungsbeschlusses. 1. Prüfungsbefugnis der Handelsregisterbehörden2 Zitierungen
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2Unentgeltliche Rechtspflege für juristische Personen1 Zitierungen
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3Firmenrecht, unlauterer Wettbewerb0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Obergericht / Handelsgericht / 1. Kammer — HOR.2024.521 ZitierungenHOR.2024.52· 11.12.2025 · 1 Zitierungen
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Forderung0 ZitierungenHG210041· 13.12.2023 · 0 Zitierungen
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Klageinreichung nach Konkurseröffnung; Nichteintreten0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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