Art. 76 ZGB
Die Auflösung des Vereins kann jederzeit durch Vereinsbeschluss herbeigeführt werden.
Die Leitentscheide 2
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Handelsregister; Zwangseintragung der Auflösung einer Genossenschaft trotz Widerruf des Auflösungsbeschlusses. 1. Prüfungsbefugnis der Handelsregisterbehörden0 Zitierungen
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21. Art. 52 Abs.2,59 Abs.2,60 Abs. 1 ZGB0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 3
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Fürsorgerische Unterbringung0 Zitierungen
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Vorsorgeauftrag (Eignung der beauftragten Person), Vertretungsbeistandschaft0 Zitierungen
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0 Zitierungen28.11.2005 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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