Sachverhalt

Parteien:

  • Beschwerdeführerin: [B.A.] , vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Schurtenberger
  • Beschwerdegegner: Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Mittelland Nord, [A.A.]

Gegenstand: Vorsorgeauftrag (Eignung der beauftragten Person), Vertretungsbeistandschaft, Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 17. September 2020 (KES 20 406).

Sachverhalt:

  • Am 30. März 2017 eröffnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Mittelland Nord (KESB) ein Erwachsenenschutzverfahren betreffend [A.A.] (geb. 1934) aufgrund einer Gefährdungsmeldung ihrer Tochter [C.A.] .

  • Am 9. Juni 2017 errichtete [A.A.] einen Vorsorgeauftrag, in dem sie ihre Tochter [B.A.] als Vorsorgebeauftragte für die Personen- und Vermögenssorge sowie den Rechtsverkehr beauftragte.

  • Mit Entscheid vom 28. August 2017 verzichtete die KESB auf die Anordnung von Erwachsenenschutzmassnahmen, da sie den Unterstützungsbedarf von [A.A.] als abgedeckt erachtete.

  • Am 4. April 2019 reichte [C.A.] erneut eine Gefährdungsmeldung bei der KESB ein, die daraufhin ein neues Verfahren eröffnete und die Regionalen Sozialen Dienste [U.] mit den Sachverhaltsabklärungen beauftragte.

  • Mit Entscheid vom 8. April 2020 stellte die KESB fest, dass der am 9. Juni 2017 beurkundete Vorsorgeauftrag nicht gültig errichtet worden sei und ordnete für [A.A.] eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung an. Als Beistandsperson wurde [G.] der Regionalen Sozialen Dienste [U.] ernannt.

  • Gegen diesen Entscheid erhob [B.A.] Beschwerde beim Kindes- und Erwachsenenschutzgericht des Obergerichts des Kantons Bern, die mit Entscheid vom 17. September 2020 abgewiesen wurde.

  • Mit Beschwerde vom 21. Oktober 2020 wendet sich [B.A.] (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht und beantragt die Aufhebung des Entscheids des Obergerichts.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüft zunächst die Zulässigkeit der Beschwerde und stellt fest, dass diese fristgerecht und formell ausreichend begründet ist. Die Beschwerdeführerin ist in ihren eigenen Interessen berührt und zur Beschwerdeführung legitimiert.

Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde und prüft, ob dieser offensichtlich unrichtig oder willkürlich ist. Es befasst sich nur mit formell…