Erwägungen

Die Ehegatten A. (Beschwerdeführer) und B. (Beschwerdegegnerin) leben seit dem 1. Juli 2012 getrennt. Das Kantonsgericht regelte das Getrenntleben und verurteilte den Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin Unterhaltsbeiträge für die gemeinsamen Kinder C. und D. zu bezahlen. Der Beschwerdeführer legte Berufung ein und beantragte, die Unterhaltsbeiträge herabzusetzen. Das Obergericht wies die Berufung ab und berücksichtigte die vom Beschwerdeführer neu geltend gemachte Arbeitslosigkeit seit dem 1. Juli 2014 nicht. Der Beschwerdeführer erhob daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nur dann berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Dabei ist zwischen echten und unechten Noven zu unterscheiden.

Das Bundesgericht hält weiter fest, dass die Abänderungsklage eine neue Klage im Sinne seiner Rechtsprechung darstellt. Im Abänderungsverfahren können nur echte Noven, also Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Zeitpunkt eingetreten oder verfügbar geworden sind, in dem im früheren Verfahren letztmals neue Angriffs- und Verteidigungsmittel vorgebracht werden konnten, berücksichtigt werden.

Aus dieser unterschiedlichen Novenrechtslage hat die Praxis geschlossen, dass neue Vorbringen, mit denen geänderte Verhältnisse behauptet und belegt werden,…