Sachverhalt

Parteien und Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (Vater) wendet sich gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 9. März 2021 (ZK 20 556). Die Beschwerdegegnerin (Tochter, geb. 1997) hat eine Berufslehre als Kauffrau und die Berufsmaturität absolviert, studierte ab Sommer 2016 an der ZHAW in Winterthur und schloss das Studium im Juni 2019 ab. Die Eltern wurden 2012 vom Regionalgericht Emmental-Oberaargau geschieden; laut Teilvereinbarung schuldet der Vater Kinderalimente von Fr. 1'400.-- pro Kind bis zum ordentlichen Abschluss der Erstausbildung, mit einer Kürzungsbefugnis von 45 % des Nettoeinkommens des Kindes.

Streitgegenstand: Mit Klage vom 18. November 2015 beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland verlangte der Vater die rückwirkende Aufhebung, eventualiter Herabsetzung des Volljährigenunterhalts ab Volljährigkeit sowie Rückerstattung zu viel bezahlter Beiträge. Das Regionalgericht reduzierte am 4. November 2020 den Beitrag ab September 2015 bis Juli 2019 auf Fr. 920.-- pro Monat und wies die Klage im Übrigen ab. Das Obergericht wies die Berufung am 9. März 2021 ab, berichtigte aber den Zeitraum auf Juni 2019.

Anträge vor Bundesgericht: Der Vater beantragt die Aufhebung der Unterhaltspflicht ab 1. September 2015, die Rückerstattung von Fr. 30'355.95, eine neue Kosten- und Entschädigungsverlegung sowie eventualiter Rückweisung. Die Tochter beantragt die vollumfängliche Abweisung.

Kernfragen: (1) Ob dem Vater die Leistung von Volljährigenunterhalt wegen fehlenden persönlichen Kontakts zumutbar ist (Art. 277 Abs. 2 ZGB); (2) ob das Obergericht den Zeitraum der Unterhaltspflicht zu Unrecht als gegenstandslos behandelt hat; (3) ob die Berechnung des Unterhalts (Einkommen und Bedarf der Tochter sowie Leistungsfähigkeit der Mutter) bundesrechtskonform erfolgte; (4) ob die Parteientschädigungen rechtmässig festgesetzt wurden.

Vorinstanzliche Feststellungen zur Kontaktverweigerung: Das Obergericht stellte fest, dass Vater und Mutter einen erbitterten Scheidungskrieg geführt hätten, der die Kinder belastet und vom Vater entfremdet habe. Der Vater habe stets die Schuld bei anderen gesucht und seine eigene Verantwortung nicht eingesehen. Er habe sich nur bei der Tochter gemeldet, wenn es um Unterhaltsanpassungen ging. Die Tochter habe jeglichen Kontakt verweigert.

Vorinstanzliche Unterhaltsberechnung: Monatlich verfügbare Mittel: Einkommen des Vaters Fr. 10'000.--, Eigeneinkommen der Tochter Fr. 500.--, Ausbildungszulage Fr. 290.--; Bedarf der Tochter Fr. 2'500.-- (Grundbetrag Fr. 850.--, Wohnkostenanteil Fr. 400.--, Mobilität Fr. 240.--, Studienauslagen Fr. 360.--). Ein Fehlbetrag von rund Fr. 800.-- sollte von der Mutter in Natur (Kost und Logis) oder bar getragen werden.

Prozessverlauf vor Bundesgericht: Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde ein, prüfte die Rügen und hiess sie teilweise gut. Die aufschiebende Wirkung wurde mit Verfügung vom 28. September 2021 gewährt.

Erwägungen

1. Zumutbarkeit des Volljährigenunterhalts (E. 3) Nach Art. 277 Abs. 2 ZGB haben die Eltern für die Erstausbildung aufzukommen, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden kann. Die Zumutbarkeit umfasst wirtschaftliche und persönliche Aspekte. Ein Kind, das schuldhaft ohne Grund die persönlichen Beziehungen abbricht, kann den Unterhaltsanspruch verlieren. Bei einem Kontaktabbruch während der Scheidung ist jedoch eine Verantwortung des Kindes meist zu verneinen; ein Schuldvorwurf setzt voraus, dass das Kind auch nach Volljährigkeit trotz korrektem Verhalten des Elternteils an seiner ablehnenden Haltung festhält. Das Obergericht durfte die Mitverantwortung des Vaters berücksichtigen, und die Frage, wer den Kontaktabbruch zu verantworten hat, ist eine Tatfrage bzw. Ermessensfrage, die das Bundesgericht nur auf Willkür prüft. Der Vater vermochte keine Willkür darzutun; seine Einwände sind appellatorisch. Das Vorbringen eines Briefes vom 26. April 2016 als echtes Novum wurde nicht zugelassen (Art. 99 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.

2. Gegenstandslosigkeit und Berichtigung (E. 4) Das Obergericht erklärte das Berufungsverfahren für den Monat Juli 2019 als gegenstandslos und berichtigte den Entscheid. Nach Art. 241 ZPO setzt die Gegenstandslosigkeit jedoch eine prozesserledigende Parteihandlung (Klageanerkennung, Vergleich, Klagerückzug) voraus, die sich auf das Rechtsbegehren des Gegners bezieht. Die Tochter hatte lediglich Tatsachen (Studienabschluss im Juni 2019) zugestanden, nicht aber das Klagebegehren anerkannt; sie beantragte die Abweisung der Berufung. Die Beschwerde ist in diesem Punkt begründet, das Obergericht muss über die Aufhebung für Juli 2019 neu entscheiden, einschliesslich der Kostenfolgen.

3. Berechnung des Unterhalts (E. 5 bis 8) Das Bundesgericht hält fest, dass die Berufungsinstanz über volle Kognition verfügt (Art. 310 ZPO); eine zurückhaltende Prüfung ist nur bei Verhältnissen geboten, die die Vorinstanz besser kennt. Die Frage, welche wirtschaftlichen Verhältnisse vorliegen, ist eine Tatfrage, während die Zumutbarkeit eine Rechtsfrage ist. Die Vorinstanz durfte daher nicht ermessensweise auf die tatsächlichen Verhältnisse verzichten. Methodisch ist die zweistufige Methode (BGE 147 III 265) anzuwenden; beim Volljährigenunterhalt ist das familienrechtliche Existenzminimum massgebend, und der Unterhalt ist in Geld zu erbringen.

3a. Einkommen der Tochter (E. 6): Das Obergericht rechnete der Tochter ein hypothetisches Einkommen von Fr. 500.-- an, gestützt auf die allgemeine Praxis zum Zumutbaren bei Studierenden. Das Bundesgericht rügt, dass die tatsächlichen Einkünfte nicht hinreichend festgestellt wurden. Es lagen nur Lohnbelege für drei Monate (Februar bis April 2017, netto zwischen Fr. 642.60 und Fr. 833.50) sowie eine Steuerveranlagung 2016 mit einem Nettoerwerbseinkommen von Fr. 12'870.-- vor, was rund Fr. 1'072.50 pro Monat entspricht. Die Vorinstanz setzte sich mit dieser Steuerveranlagung nicht auseinander. Die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ist eine Rechtsfrage, aber die Feststellung des tatsächlich erzielten Einkommens ist eine Tatfrage; eine Ermessensausübung darf nicht an deren Stelle treten. Die Sache ist daher zurückzuweisen, um den durchschnittlichen Verdienst zwischen September 2015 und Juni 2019 festzustellen…