Sachverhalt
Parteien und Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (Eigentümer der Grundstücke [U.] KTN xxx, yyy und zzz) macht geltend, der Beschwerdegegner (Betreiber einer Abwasserreinigungsanlage) habe durch Bautätigkeiten Schäden an seinen Grundstücken sowie den darauf errichteten Gebäuden und Anlagen verursacht. Der Beschwerdeführer beantragte zunächst eine vorsorgliche Beweisführung nach Art. 158 ZPO, die vom Bezirksgericht Höfe abgelehnt, jedoch vom Kantonsgericht Schwyz zur Neubeurteilung zurückgewiesen wurde. Nach Durchführung der Beweisführung und Erstellung eines Gutachtens (29. August 2014) wurde das Verfahren am 15. Februar 2016 abgeschlossen. Mit Klage vom 10. Januar 2017 verlangte der Beschwerdeführer Schadenersatz in Höhe von Fr. 817'514.10 sowie die Erstattung von Verfahrenskosten und Parteientschädigungen. Das Bezirksgericht Höfe wies die Klage mit Urteil vom 14. Dezember 2021 ab.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung beim Kantonsgericht Schwyz und beantragte die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils sowie die Gutheissung der Klage. Das Kantonsgericht trat auf die Berufung nicht ein (Beschluss vom 22. März 2022), da das Berufungsbegehren als formell ungenügend qualifiziert wurde. Der Beschwerdeführer erhob daraufhin Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des kantonalen Beschlusses sowie die Rückweisung der Sache zur materiellen Entscheidung.
Rechtsnatur des Verfahrens: Es handelt sich um eine nachbarrechtliche Schadenersatzklage nach Art. 679 ZGB, gegen die als letztinstanzliche Entscheidung der Beschwerdeweg zum Bundesgericht nach Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG eröffnet ist. Der Streitwert übersteigt die gesetzliche Streitwertgrenze nach Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG.
Erwägungen
1. Zulässigkeit der Beschwerde:
Die Beschwerde ist zulässig, da sie sich gegen einen Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz richtet, die als oberes Gericht auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten ist. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 76 Abs. 1 BGG beschwerdeberechtigt, und die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG).
2. Anforderungen an Berufungsbegehren und Verbot des überspitzten Formalismus:
Das Bundesgericht betont, dass Berufungsbegehren nach Art. 311 Abs. 1 ZPO schriftlich und begründet einzureichen sind und ein reformatorisches Begehren enthalten müssen, das im Falle der Gutheissung unverändert zum Urteil erhoben werden kann. Allerdings gilt das Verbot des überspitzten Formalismus nach Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 5 Abs. 3 BV, wonach Rechtsbegehren nach Treu und Glauben auszulegen sind. Eine Partei darf nicht an einer unglücklichen Formulierung ihres Begehrens festgehalten werden, wenn sich dessen Sinn aus der Begründung, den Umständen des Falls oder der Rechtsnatur der Hauptsache ohne Weiteres ergibt.
Das Bundesgericht verweist auf seine ständige Rechtsprechung, wonach ein Begehren auf Gutheissung der Klage als reformatorisches Begehren verstanden werden kann, wenn sich aus der Begründung klar ergibt, dass die Partei die Verurteilung des Gegners zur Leistung des geltend gemachten Betrags anstrebt. Dies gilt insbesondere, wenn die Partei im erstinstanzlichen Verfahren vollständig unterlegen ist und die Berufung auf die Abweisung der Klage gerichtet ist.
3. Auslegung des Berufungsbegehrens:
Das Kantonsgericht qualifizierte das Berufungsbegehren des Beschwerdeführers als formell ungenügend, da es kein reformatorisches Begehren im engeren Sinne enthielt. Das Bundesgericht widerspricht dieser Auffassung und führt aus, dass das Begehren auf Gutheissung der Klage nach Treu und Glauben als reformatorisches Begehren auszulegen ist. Aus der Berufungsbegründung geht klar hervor, dass der Beschwerdeführer die Verurteilung des Beschwerdegegners zur Zahlung des geltend gemachten Betrags anstrebt. Diese Auslegung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach ein solches Begehren nicht als ungenügend qualifiziert werden darf (Urteile 4A_159/2017,…