Erwägungen
A. (geb. 1963) und B. (geb. 1968) sind seit 1996 verheiratet und haben eine inzwischen volljährige Tochter. Im März 2017 trennten sich die Ehegatten. Am 29. Mai 2017 ersuchte B. das Bezirksgericht Uster um Regelung des Getrenntlebens, und am 22. März 2019 wurde das Scheidungsverfahren ebenfalls beim Bezirksgericht eingeleitet.
Mit Urteil vom 21. November 2019 verpflichtete das Bezirksgericht A., an B. Ehegattenunterhalt zu bezahlen. Beide Ehegatten legten Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich ein. Das Obergericht setzte den Unterhalt auf monatlich Fr. 1'200.- ab dem 22. März 2017 für die weitere Dauer des Getrenntlebens fest, ohne dabei Tatsachen zu berücksichtigen, die nach dem 22. März 2019 eingetreten waren.
A. gelangte mit Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht und beantragte, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, da das Obergericht Tatsachen, die nach dem 22. März 2019 eingetreten waren, nicht berücksichtigt habe.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass das Eheschutzgericht bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens für die Regelung des Getrenntlebens zuständig ist. Auch wenn während des Eheschutzverfahrens das Scheidungsverfahren eingeleitet wird, führt das Eheschutzgericht das Verfahren ordentlich zu Ende, indem es sämtliche nach Art. 229 und gegebenenfalls Art. 317 ZPO massgebenden Tatsachen berücksichtigt.
Es ist unerheblich, ob diese Tatsachen vor oder nach Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens eingetreten sind. Das Eheschutzgericht muss das Verfahren zur Spruchreife bringen und darf nicht…