Erwägungen

Der 1986 geborene A. arbeitete ab dem 1. August 2008 im Zentrum B., einer Fachagentur der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK). Ab 1. Januar 2012 war er als Leiter des Vertriebs tätig. Von 2014 bis 2017 absolvierte er berufsbegleitend eine Weiterbildung, an deren Kosten sich das Zentrum B. beteiligte. Am 4. Juni 2018 kündigte A. das Arbeitsverhältnis. Mit Verfügung vom 27. Juni 2019 forderte das Zentrum B. zwei Drittel der insgesamt an die Weiterbildung geleisteten Unterstützung, d.h. Fr. 19'039.45, zurück. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Vorstand der EDK mit Beschluss vom 3. September 2020 ab.

Erwägungen

Der zu beurteilende negative Kompetenzkonflikt läuft für den betroffenen Rechtssuchenden auf eine formelle Rechtsverweigerung und eine Verletzung der Rechtsweggarantie hinaus. Da die Rekurskommission EDK/GDK im Bereich der personalrechtlichen Auseinandersetzungen den Anforderungen von Art. 30 Abs. 1 BV nicht genügt, ist das Verwaltungsgericht des Kantons Bern als sachlich zuständig zu betrachten. Dies rechtfertigt sich im Wesentlichen aus dem Verweis des Personalreglements des Vorstands der EDK auf das bernische…