Erwägungen
Die Mieterin [A.] stellte bei der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirksgerichts Uster verschiedene Begehren, unter anderem die Feststellung der Nichtigkeit einer Kündigung des Mietvertrags. Gleichzeitig beantragte sie die unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung. Die Schlichtungsbehörde wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung ab, da das Verfahren nicht besonders komplex gewesen sei und die Mieterin ihre Rechte auch ohne anwaltliche Vertretung hätte wahrnehmen können. Das Bezirksgericht Uster als Beschwerdeinstanz bestätigte diese Entscheidung.Erwägungen
Das Bundesgericht erachtet die Ablehnung der unentgeltlichen Rechtsvertretung als rechtmäßig. Nach der Rechtsprechung besteht ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung nur dann, wenn dies zur Wahrung der Rechte der bedürftigen Partei notwendig ist. Im vorliegenden Fall war dies nicht der Fall, da die Vermieterschaft offenbar keine konkreten Schritte zur Durchsetzung der Kündigung unternommen hatte und die aufgeworfenen Rechtsfragen als relativ…