Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, ein mazedonischer Staatsangehöriger, heiratete 2002 eine Landsfrau und wurde Vater einer Tochter. Nach der Scheidung 2005 heiratete er 2005 eine Schweizerin und erhielt 2010 die Niederlassungsbewilligung. 2014 heiratete er erneut seine erste Ehefrau und beantragte den Familiennachzug. Das Migrationsamt widerrief die Niederlassungsbewilligung und wies den Antrag ab.
Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde beim Verwaltungsgericht, das die Beschwerde abwies. Daraufhin erhob der Beschwerdeführer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Zuständigkeit und die Eintretensvoraussetzungen und trat auf die Beschwerde ein. Es prüfte die Rügen des Beschwerdeführers und kam zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Verweigerung des Familiennachzugs angeordnet hatte.
Das Bundesgericht führte aus, dass die Vorinstanz aufgrund verschiedener Indizien zu Recht angenommen hatte, dass der Beschwerdeführer den Willen zur Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft mit…