Sachverhalt
Die Einwohnergemeinde Erlinsbach hatte die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts für A.X. und ihre vier Kinder abgelehnt. A.X. hatte das Gesuch um ordentliche Einbürgerung am 7. März 2008 eingereicht. Nachdem sie die staatskundliche Prüfung bestanden hatte, fand am 17. April 2009 ein Gespräch mit A.X. und den vier Kindern statt. Der Gemeinderat beschloss am 28. April 2009, der Gemeindeversammlung die Nichtzusicherung des Gemeindebürgerrechts zu beantragen. Die Gemeindeversammlung verweigerte am 27. November 2009 die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts.
Die gegen den ablehnenden Entscheid erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Aargau am 9. Juni 2010 ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau hob den Beschluss des Regierungsrats auf und wies die Angelegenheit zur weiteren Behandlung an die Einwohnergemeinde Erlinsbach zurück.
Erwägungen
Das Bundesgericht hatte zu entscheiden, ob die Gemeindeautonomie verletzt wurde, indem das Verwaltungsgericht der Gemeinde vorschrieb, wie sie die Sprachkenntnisse von A.X. festzustellen habe. Das Gericht stellte fest, dass die Gemeindeautonomie nach Art. 50 Abs. 1 BV gewährleistet ist, aber dass die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) eine freie Überprüfung des Sachverhalts und der Anwendung des kantonalen und des Bundesrechts durch die kantonalen Gerichtsbehörden verlangt.
Das Verwaltungsgericht hatte die Abklärungen der Gemeinde über die Sprachkenntnisse von A.X. für ungenügend befunden und eine Definition des erwarteten Sprachniveaus, eine vorgängige Mitteilung an die Bewerberin über das erwartete Sprachniveau, ein definiertes brauchbares Testverfahren und die…