Erwägungen
X., eine türkische Staatsangehörige, war von 1976 bis 1988 mit Y. verheiratet. Aus der Ehe gingen vier Kinder hervor. Nach der Scheidung lebte Y. ab 1989 in der Schweiz und heiratete 1989 eine hier niedergelassene Ungarin. 1997 heirateten Y. und X. erneut. Im Jahr 2002 ersuchte Y. um Erteilung einer Einreisebewilligung für den Sohn D. zum dauernden Verbleib beim Vater. 2003 stellte er ein Gesuch auch um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung für die Ehefrau X.
Mit Verfügung vom 7. April 2005 verweigerte das Migrationsamt des Kantons Zürich X. die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Dagegen erhob sie Rekurs, der vom Regierungsrat des Kantons Zürich abgewiesen wurde. Auf eine Beschwerde von X. hin hob das Bundesgericht das angefochtene Urteil auf und wies das Migrationsamt an, X. die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
Erwägungen
Das Bundesgericht entschied, dass die Familiennachzugsbestimmungen des Freizügigkeitsabkommens (FZA) auf Personen anwendbar sind, die neben der schweizerischen auch über die Staatsangehörigkeit einer anderen Vertragspartei verfügen. Verwandte in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird, haben nach Art. 3 Abs. 2 lit. b Anhang I FZA das Recht, bei einer Person Wohnung zu nehmen, die Staatsangehörige einer Vertragspartei ist und ein Aufenthaltsrecht hat.
Der Unterhaltsbedarf und die Unterstützung richten sich bei…