Erwägungen

Die Dienstabteilung Stadtraum und Veranstaltungen der Stadt Luzern schrieb im Kantonsblatt Nr. 48 vom 1. Dezember 2018 drei Buvette-Standplätze zur Nutzung des öffentlichen Grunds der Stadt Luzern für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 aus. Für den umstrittenen Standplatz reichten zwei Bewerber ein Dossier ein: der bisherige Betreiber der Buvette, [A.] , und [B.] und [C.] gemeinsam als "Team [D.] ". Die Bewertung der Bewerbungsdossiers ergab einen Punktegleichstand, woraufhin die beiden Bewerber zu einer Präsentation vor einer fünfköpfigen Jury eingeladen wurden. Das "Team [D.] " erzielte im Rahmen der mündlichen Präsentation 99 der 150 Punkte, während [A.] 69 Punkte erreichte. Mit Verfügung vom 2. Juli 2019 erteilte die Dienstabteilung [B.] und [C.] als "Team [D.] " die Zusage. Die gegen diese Verfügung von [A.] erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Kantonsgericht des Kantons Luzern mit Urteil vom 4. Februar 2020 ab.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüft, dass die Vorinstanz ihre Kognition nicht in unzulässiger Weise eingeschränkt hat. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt frei festgestellt, geprüft, ob die Dienstabteilung ihr Ermessen pflichtgemäß ausgeübt hat, und - wenn auch mit Zurückhaltung - eine Überprüfung der…