Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft führt eine Strafuntersuchung gegen [A.] wegen des Verdachts des mehrfachen Diebstahls, der mehrfachen Veruntreuung und des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage. Im Rahmen einer Hausdurchsuchung wurden diverse Gegenstände sichergestellt, darunter elektronische Datenträger und Geschäftsunterlagen. [A.] beantragte die Siegelung dieser Gegenstände, da sich darauf Anwaltskorrespondenz, ärztliche Unterlagen sowie höchstpersönliche Aufzeichnungen befinden sollen. Das Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft hiess den Entsiegelungsantrag der Staatsanwaltschaft teilweise gut und ordnete die Entsiegelung der externen Festplatte (A.22), des iPhone rot (A.42) und des iPhone gold (A.43) an.

Erwägungen

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde von [A.] teilweise gut. Es hält fest, dass [A.] ihrer Substanziierungspflicht im Entsiegelungsverfahren hinreichend nachgekommen ist, indem sie aufgezeigt hat, dass auf der externen Festplatte (A.22), dem…