Sachverhalt
Der Fall betrifft einen Psychotherapeuten, X., der vom Kantonsgericht St. Gallen wegen Missbrauchs der Abhängigkeit einer seiner Patientinnen, B., verurteilt wurde. Die Patientin hatte 1987 nach einem Szondi-Test eine Therapie bei X. begonnen. Im Laufe der Therapie konzentrierte sich X. auf die Sexualität der Patientin und begann schließlich eine sexuelle Beziehung mit ihr. Die Patientin beendete daraufhin die Therapie und erstattete Anzeige gegen X. wegen Missbrauchs der Abhängigkeit.
Das Kantonsgericht verurteilte X. zu 12 Monaten Gefängnis auf Bewährung und ordnete an, dass er der Patientin 10'000 Schweizer Franken als Entschädigung zahlen muss. X. legte Berufung gegen das Urteil ein und argumentierte, dass das Gericht nicht zuständig sei, die zivilrechtlichen Ansprüche der Patientin zu beurteilen, da er bereits von der Anklage des Versuchs des Missbrauchs der Abhängigkeit gegenüber einer anderen Patientin, A., freigesprochen worden war.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Frage, ob das Kantonsgericht zuständig war, die zivilrechtlichen Ansprüche der Patientin B. zu beurteilen. Das Gericht befand, dass gemäß Art. 9 Abs. 1 OHG das Strafgericht nicht verpflichtet ist, über die zivilrechtlichen Ansprüche des Opfers zu entscheiden, wenn es von der Anklage freigesprochen wird, dies jedoch nicht ausschließt.
Das Gericht prüfte auch, ob ein Autoritätsverhältnis zwischen dem Psychotherapeuten und seiner Patientin im Sinne von Art. 197 aStGB bestand. Das Gericht befand, dass gemäß der Rechtsprechung und der Doktrin ein solches Autoritätsverhältnis zwischen einem Psychotherapeuten und seiner Patientin besteht, aufgrund des Vertrauens und der Abhängigkeit, die die Patientin in den Therapeuten setzt.
Das Gericht prüfte auch, ob das Kantonsgericht zuständig war, die zivilrechtlichen Ansprüche der Patientin gemäß Art. 113 IPRG zu beurteilen. Das Gericht befand, dass…