Sachverhalt

Der Beschwerdeführer [X.] wurde vom Obergericht des Kantons Thurgau wegen mehrfacher qualifizierter sexueller Nötigung, mehrfacher qualifizierter Vergewaltigung, mehrfacher Gefährdung des Lebens, Diebstahls und mehrfacher Ausnützung einer Notlage schuldig gesprochen. Die Vorinstanz verurteilte ihn zu einer Gesamtstrafe von acht Jahren Freiheitsstrafe und ordnete eine strafbegleitende ambulante psychotherapeutische Behandlung an.

[X.] erhob Beschwerde in Strafsachen und beantragte, er sei vollumfänglich freizusprechen. Er machte geltend, die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung der Vorinstanz sei willkürlich und die Opfer hätten in die sexuellen Handlungen eingewilligt.

Die Vorinstanz stellte fest, dass die Opfer nicht über die vorgesehenen Fesselpraktiken informiert worden waren und dass die Zustimmung der Opfer nicht vorlag. Die Vorinstanz befand, dass der Beschwerdeführer die Opfer unter Ausnützung ihrer Notlage sexuell genötigt und ihre Lebensgefahr durch Strangulationen verursacht hatte.

Erwägungen

1. Einwilligung und Willkür

Das Bundesgericht prüft die Feststellungen zum Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt der Willkür. Die Rüge der Verletzung des Willkürverbots muss in der Beschwerde vorgebracht und begründet werden. Die Vorinstanz stellte fest, dass die Opfer nicht über die vorgesehenen Fesselpraktiken informiert worden waren und dass die Zustimmung der Opfer nicht vorlag.

2. Beweiswürdigung

Die Vorinstanz durfte grundsätzlich auf die erstinstanzliche Beweiswürdigung verweisen, solange ihr Urteil nachvollziehbar bleibt. Die Vorinstanz befand, dass die Opfer nicht über die vorgesehenen Fesselpraktiken informiert worden waren und dass die Zustimmung der Opfer nicht vorlag.

3. Qualifizierte Tatbegehung

Die Vorinstanz befand, dass der Beschwerdeführer die Opfer unter Ausnützung ihrer Notlage sexuell genötigt und ihre Lebensgefahr durch Strangulationen verursacht…