Erwägungen

In diesem Fall ging es um einen Physiotherapeuten, der eine seiner Patientinnen sexuell missbraucht haben soll. Die Staatsanwaltschaft erhob Anklage gegen den Physiotherapeuten wegen Schändung gemäß Art. 191 StGB. Die Patientin hatte sich während einer Massage in einer Lage befunden, in der sie den sexuellen Übergriff nicht rechtzeitig erkennen und sich dagegen wehren konnte.

Das Bezirksgericht Zürich sprach den Physiotherapeuten zunächst der Ausnützung einer Notlage gemäß Art. 193 Abs. 1 StGB schuldig. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte dieses Urteil im Schuldpunkt, reduzierte jedoch die Strafe. Der Physiotherapeut erhob daraufhin eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil.

Erwägungen

Das Bundesgericht kam zu dem Schluss, dass der Physiotherapeut sich nicht der Ausnützung einer Notlage gemäß Art. 193 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat. Eine besondere Abhängigkeit der Patientin von dem Physiotherapeuten, die eine wesentliche Einschränkung ihrer Entscheidungsfreiheit bewirkt hätte, konnte nicht festgestellt werden.

Allerdings erfüllte das Verhalten des Physiotherapeuten den Tatbestand der Schändung gemäß Art. 191 StGB. Die Patientin war in der konkreten…