Erwägungen
Der Fall betrifft eine langjährige psychotherapeutische Behandlung, bei der der Psychiater Dr. med. [Y.] im Verlauf der Therapie zunehmend die Grenzen überschritt und schließlich eine sexuelle Beziehung zu seiner Patientin [A.] aufnahm. Die Staatsanwaltschaft erhob Anklage gegen [Y.] wegen Ausnützung einer Notlage oder Abhängigkeit gemäß Art. 193 Abs. 1 StGB.
Die Vorinstanz sprach [Y.] vom Vorwurf frei, da sie das Bestehen eines hinreichend starken Abhängigkeitsverhältnisses und ein Ausnützen durch [Y.] verneinte. Die Staatsanwaltschaft und die Patientin [A.] legten daraufhin Beschwerde ein.
Erwägungen
Das Bundesgericht hob das Urteil der Vorinstanz auf und verurteilte [Y.] wegen Ausnützung der Abhängigkeit seiner Patientin gemäß Art. 193 Abs. 1 StGB.
Das Gericht führte aus, dass zwischen [Y.] und seiner Patientin [A.] sehr wohl ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 193 Abs. 1 StGB bestanden habe. Dieses ergebe sich aus der Dauer und Art der Behandlung, dem tiefen Vertrauensverhältnis sowie den sukzessiven Grenzüberschreitungen und -verletzungen seitens [Y.] gegenüber seiner Patientin.
Auch wenn [A.] die…