Erwägungen
B. (geboren 1974) leidet an einer körperlichen und geistigen Mehrfachbehinderung mit einer mittelgradigen Intelligenzminderung und lebt seit vielen Jahren in einer Arbeits- und Wohngruppe für Menschen mit Wahrnehmungsstörungen. A. arbeitete dort ab ca. 1995 als Betreuer, zunächst in der Gruppe von B. und später als Gruppenleiter in einer anderen Gruppe. Ab 2010 entwickelte B. ein besonderes Interesse an A. und bezeichnete ihn als ihren Lieblingsbetreuer.
A. wird vorgeworfen, B. im Zeitraum von Anfang 2014 bis Ende Juli 2016 mehrfach nachts aus ihrem Zimmer geholt und in ein Pikettzimmer gebracht zu haben, wo er sie zu sexuellen Handlungen an ihm aufgefordert und selbst an ihr vorgenommen haben soll. B. habe dies zugelassen, da sie aufgrund ihrer Behinderung und Abhängigkeit vom Betreuer A. nicht in der Lage gewesen sei, sich zu widersetzen.
Erwägungen
Das Bundesgericht stellt fest, dass das vorliegende Abhängigkeitsverhältnis und das bestehende Machtgefälle als ausgesprochen ausgeprägt und intensiv zu qualifizieren sind. B. ist aufgrund ihrer Beeinträchtigungen erheblich eingeschränkt und von der Betreuung und Pflege des Betreuungspersonals abhängig. Zudem ist sie A. in kognitiver Hinsicht massiv unterlegen. Ab 2010 bezeichnete sie ihn als ihren Lieblingsbetreuer, was für ein besonderes Vertrauensverhältnis und eine gewisse emotionale Abhängigkeit sowie Zuneigung spricht.
Obwohl B. gemäß Gutachten grundsätzlich in der Lage ist, in von ihr als angenehm empfundene körperliche Annäherungen einzuwilligen oder diese zu erwidern und nicht gewünschte Annäherungen abzuweisen, ändert dies nichts an ihrer vor allem durch die Abhängigkeit bedingten, leichten Beeinflussbarkeit durch A.
Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass trotz der…