Sachverhalt

Der Fall betrifft einen Psychotherapeuten, X., der seine Stellung missbraucht hat, um auf seine Patientin, Y., psychischen Druck auszuüben, um seine sexuellen Wünsche zu befriedigen. Die Taten fanden zwischen Dezember 1992 und November 1993 statt. X. nutzte seine Stellung als Therapeut, um eine Abhängigkeitsbeziehung zu Y. zu schaffen, die bereits aufgrund ihres Alkoholismus und ihrer mangelnden Selbstachtung verletzlich war. Er zwang sie mehrmals zu sexuellen Handlungen, indem er Methoden wie Drohungen, unerwünschte Zärtlichkeiten und psychologischen Druck anwendete.

Das erstinstanzliche Gericht verurteilte X. wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung. Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil, erhöhte jedoch die Strafe auf 4 Jahre Haft. X. legte Revision ein, die vom Bundesgericht abgelehnt wurde.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Beweise und stellte fest, dass X. eine Abhängigkeitsbeziehung zu Y. geschaffen hatte, indem er ihre Verletzlichkeit ausnutzte. Allerdings sah das Gericht den von X. ausgeübten psychischen Druck nicht als ausreichend intensiv an, um als sexuelle Nötigung im Sinne der Artikel 189 und 190 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) zu gelten.

Das Gericht prüfte auch die Bestimmungen des Artikels 193 des StGB, der den Missbrauch der Not betrifft. Es sah, dass X. seine Stellung als Therapeut missbraucht hatte, um die Verletzlichkeit von Y. auszunutzen, dass die begangenen Taten jedoch nicht notwendigerweise einen Missbrauch der Not im Sinne des Artikels 193 darstellten.

Das Bundesgericht hob…