Sachverhalt
Parteien:
- Beschwerdeführer: [A.] , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Hohler
- Beschwerdegegnerinnen: 1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, 2. [B.] , vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Nicole Zürcher Fausch
Sachverhalt:
[A.] wurde am 20. Juni 2017 wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung und Belästigung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten und einer Busse verurteilt. Am 11. Oktober 2019 wurde er wegen mehrfachen Betrugs und Ausnützung einer Notlage zu 18 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Diese Strafe wurde auf Berufung hin auf 26 Monate erhöht.
Mit Beschwerde beantragt [A.] seinen Freispruch oder die Rückweisung der Sache an das Kantonsgericht.
Erwägungen
Der Beschwerdeführer rügt die Beweiswürdigung im Zusammenhang mit den Betrugsvorwürfen. Er bestreitet, vorsätzlich gehandelt zu haben. Gemäß Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich der Täter des Betrugs schuldig, wenn er jemanden arglistig irreführt und so den Irrenden zu einer Vermögensschädigung veranlasst. Die Täuschung muss arglistig sein und einen Motivationszusammenhang zwischen Täuschung, Irrtum und Vermögensdisposition aufweisen. Die Vorinstanz stützt sich auf eine Arbeitgeberkontrolle des SECO, die nicht den effektiven Gegebenheiten entsprechende Zeiterfassungen feststellte. Der Beschwerdeführer habe als Delegierter des Verwaltungsrats die Anträge auf Kurzarbeitsentschädigung unterzeichnet und müsse daher von der Unrechtmäßigkeit der Bezüge gewusst haben.
Die Vorinstanz geht von direktem Vorsatz aus, indem sie annimmt, der Beschwerdeführer habe um die Wahrheitswidrigkeit der Angaben gegenüber der Arbeitslosenkasse gewusst und diese willentlich mitgetragen. Eventualiter bejaht sie auch einen Eventualvorsatz. Die Verurteilung ist rechtens.
Mit Bezug auf den Vorwurf der Ausnützung einer Notlage rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Anklageprinzips und eine willkürliche Beweiswürdigung. Die Vorinstanz erachtet als glaubhaft,…