Sachverhalt
Der Beschwerdeführer K. war seit 1992 Pfarrer der Kirchgemeinde U. und wurde am 16. März 1999 von der Kirchenleitung der Evangelisch-Reformierten Landeskirche des Kantons Aargau wegen Disziplinarvergehens angeklagt. Der Kirchenrat entschied am 23. September/26. November 1999, K. mit sofortiger Wirkung aus dem örtlichen Kirchendienst zu entlassen. Gegen diesen Entscheid legte K. Rekurs ein, der von der Rekurskommission der Evangelisch-Reformierten Landeskirche des Kantons Aargau am 5. April 2000 abgelehnt wurde. Der Regierungsrat des Kantons Aargau wies eine dagegen erhobene Beschwerde am 20. September 2000 ab.
K. erhob daraufhin staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht und rügte, die Rekurskommission habe mit sechs anstatt mit allen sieben Mitgliedern entschieden und damit den Anspruch auf richtige Zusammensetzung der entscheidenden Behörde verletzt.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte, ob die Rekurskommission ordnungsgemäß zusammengesetzt war, als sie den Entscheid traf. Es stellte fest, dass die Rekurskommission als oberste Beschwerdeinstanz der Landeskirche konzipiert ist und ihre Mitglieder von der Synode gewählt werden. Die Kommission hat ausschließlich rechtsprechende Funktionen und ist nicht der Weisungsgewalt einer übergeordneten Behörde unterworfen.
Das Gericht entschied, dass für die Zusammensetzung der Rekurskommission als Spruchkörper die gleichen Anforderungen wie bei einem Gericht gelten. Da die Rekurskommission aus sieben Mitgliedern besteht, müssen alle Mitglieder bei Entscheidungen mitwirken, es sei denn, es gibt abweichende Regelungen. Da keine solchen Regelungen existieren, muss die Rekurskommission in vollständiger Besetzung entscheiden.
Das Bundesgericht stellte fest, dass die Rekurskommission am 5. April…