Sachverhalt

Der Beschwerdeführer X. hatte am 23. Mai 2003 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, das vom Amtsgerichtspräsidenten Y. mit Verfügung vom 15. September 2003 abgewiesen wurde. Der Amtsgerichtspräsident begründete die Ablehnung mit der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren des Beschwerdeführers. X. erhob Rekurs gegen diese Verfügung, den das Obergericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 2. Dezember 2003 teilweise guthiess. Am 1. Oktober 2004 stellte X. ein Begehren um Ausstand des Amtsgerichtspräsidenten Y. wegen Befangenheit, das vom Amtsgericht abgewiesen wurde. Das Obergericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 13. Januar 2005 ab.

X. erhob staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts, mit der er geltend machte, der Amtsgerichtspräsident sei befangen, weil er sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen habe.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte, ob der Amtsgerichtspräsident wegen seiner Mitwirkung an der Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege als befangen gelten muss. Es stellte fest, dass die Ablehnung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit für sich allein keinen Ausstandsgrund darstellt, sondern dass weitere Gründe hinzutreten müssen, um Voreingenommenheit anzunehmen.

Das Bundesgericht führte aus, dass die Mitwirkung eines Richters an einem negativen Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit nicht automatisch zu einer Vorbefassung führt, die den Verfahrensausgang vorwegnimmt. Es sei vielmehr in jedem Einzelfall zu prüfen, ob…