Art. 23 OG
Praxisänderung und Präjudiz
1 Eine Abteilung kann eine Rechtsfrage nur dann abweichend von einem früheren Entscheid einer oder mehrerer anderer Abteilungen entscheiden, wenn die Vereinigung der betroffenen Abteilungen zustimmt.
2 Hat eine Abteilung eine Rechtsfrage zu entscheiden, die mehrere Abteilungen betrifft, so holt sie die Zustimmung der Vereinigung aller betroffenen Abteilungen ein, sofern sie dies für die Rechtsfortbildung oder die Einheit der Rechtsprechung für angezeigt hält.
3 Beschlüsse der Vereinigung der betroffenen Abteilungen sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel der ordentlichen Richter und Richterinnen jeder betroffenen Abteilung teilnehmen. Der Beschluss wird ohne Parteiverhandlung und öffentliche Beratung gefasst; er ist für die Antrag stellende Abteilung bei der Beurteilung des Streitfalles verbindlich.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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135 Zitierungen
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2Anspruch auf ein unbefangenes Gericht16 Zitierungen
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3
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4Verfahrensrechtlicher Ordre public (Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG)5 Zitierungen
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52 Zitierungen
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6Art. 4 und 58 BV 1. Art 58 Abs. 1 BV gibt dem Einzelnen auch einen Anspruch auf richtige Besetzung eines Gerichts (und eines Schiedsgerichts)1 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Taggelder wurden zu Recht eingestellt, da die Klägerin in angepasster Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Kürzung der Honorarnote.1 ZitierungenKK.2006.00036· 17.03.2008 · 1 Zitierungen
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1 Zitierungen07.11.2006 · 1 Zitierungen
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slos geworden sei. Sie stützen sich auf eine in der Lehre vertretene Meinung, wonach die Beurteilung eines Ablehnungsgesuchs durch die richterliche Behörde gemäss Art. 22 Abs. 2 des Konkordates vom 27. März 1969 über die Schiedsgerichtsbarkeit (KSG1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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