Erwägungen
In diesem Fall ging es um die Ernennung von gerichtlichen Sachverständigen durch den Stellvertreter der Eidgenössischen Untersuchungsrichterin in einem Strafverfahren gegen N., F., K. und H. wegen verschiedener Delikte. Die Bundesanwaltschaft hatte zuvor im gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren drei Inspektoren der Eidgenössischen Steuerverwaltung als Sachverständige ernannt. Der Stellvertreter der Untersuchungsrichterin ernannte diese drei Inspektoren später auch als gerichtliche Sachverständige für das Vorverfahren.
Die Beschwerdeführer N., F., K. und H. beantragten, diese Ernennung aufzuheben, da die Inspektoren bereits zuvor im Ermittlungsverfahren der Bundesanwaltschaft tätig gewesen waren.
Erwägungen
Das Bundesgericht gab den Beschwerden statt. Es führte aus, dass die von der Bundesanwaltschaft im Ermittlungsverfahren beigezogenen Sachverständigen bereits in einer anderen Stellung gehandelt hatten und daher gemäss Art. 22 Abs. 1 lit. b OG nicht mehr als gerichtliche Sachverständige im Sinne von Art. 91 ff. BStP ernannt werden durften.
Das Bundesgericht betonte, dass die Bundesanwaltschaft und der Untersuchungsrichter zwei klar getrennte Verfahrensabschnitte darstellen. Die von der Bundesanwaltschaft beigezogenen Spezialisten hätten den Status von Organen bzw. Hilfspersonen der Bundesanwaltschaft und unterstünden deren Leitung oder…