Sachverhalt
Die polnische Gesellschaft Centrozap hat die Ernennung des Schiedsrichters Dr. X. durch die brasilianische Gesellschaft Orbis angefochten, da die Ehefrau von Dr. X. als Rechtskonsulentin in der Kanzlei des Anwalts, der Orbis vertritt, Dr. Y., tätig war. Das Kantonsgericht Zürich hat den Antrag von Centrozap abgelehnt, da es nach Zürcher Recht keinen Grund für Befangenheit oder Ablehnung sah. Centrozap hat daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim BGE erhoben.
Erwägungen
Das BGE entschied, dass Art. 58 Abs. 1 BV jedem Anspruch auf Beurteilung durch ein unabhängiges und unparteiisches Gericht gewährt, was auch für Schiedsgerichte gilt. Obwohl das kantonale Recht keinen Ablehnungsgrund im vorliegenden Fall vorsieht, hat das BGE die Frage der Unparteilichkeit des Schiedsrichters Dr. X. frei überprüft.
Angesichts der Tatsache, dass die Ehefrau von Dr. X. für den Anwalt der Gegenpartei arbeitete, kam das BGE zu dem Schluss, dass dies objektive Zweifel an der…