Erwägungen

In diesem Urteil geht es um die Frage, ob die Beurteilung von Integritätsschäden durch versicherungsinterne Ärzte der SUVA den gleichen Ausstandsregeln wie Sachverständigengutachten unterliegt. Der Beschwerdeführer argumentierte, dass SUVA-Ärzte wegen des besonderen Pflicht- oder Abhängigkeitsverhältnisses generell in Ausstand treten müssten.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied, dass die Ausstandsregeln für Sachverständige gemäss Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 58 BZP und Art. 22/23 OG auf Berichte und Gutachten versicherungsinterner Ärzte nicht anwendbar sind. Diese Ärzte sind keine Sachverständigen im Sinne des Gesetzes, sondern interne Fachpersonen, die an der Vorbereitung von Verfügungen mitwirken. Für sie gelten stattdessen die allgemeinen…