Sachverhalt
Parteien: A. und die Erbengemeinschaft B. (Beschwerdeführer) gegen Gemeindepräsident Noldi Küttel und Gemeinderat Alex Waldis (Beschwerdegegner).
Sachverhalt Die H. AG und die G. AG planen den Bau eines Campus Hotels und mehrerer Villen auf ihren Grundstücken in Vitznau. Die G. AG lud acht Architekturbüros zur Erarbeitung einer Volumenstudie ein, wobei ein Preisgericht, dem auch die Gemeinderatsmitglieder Küttel und Waldis angehörten, das siegreiche Projekt auswählte. Der darauf basierende Gestaltungsplan "Panorama Residenz Vitznau" wurde öffentlich aufgelegt, und A. sowie die Erbengemeinschaft B. erhoben Einsprache dagegen. Sie beantragten, dass Küttel und Waldis aufgrund ihrer Vorbefassung im Preisgericht in den Ausstand treten sollten. Der Gemeinderat und das Kantonsgericht Luzern lehnten dies ab.
Hauptfrage: Sind die Gemeinderatsmitglieder Küttel und Waldis aufgrund ihrer Teilnahme am Preisgericht befangen und müssen sie im Einspracheverfahren gegen den Gestaltungsplan in den Ausstand treten?
Erwägungen
Das Bundesgericht prüft zunächst die Grundsätze der Unbefangenheit bei gerichtlichen und nichtgerichtlichen Behörden. Gemäß Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung. Bei Verwaltungsbehörden, wie dem Gemeinderat, gelten ähnliche Kriterien wie bei Gerichten, jedoch mit Berücksichtigung der systembedingten Unterschiede. Eine Vorbefassung ist nicht per se unzulässig, sondern hängt von den konkreten Umständen ab.
Das Gericht stellt fest, dass die Gemeinderatsmitglieder als Preisrichter an der Auswahl des Projekts beteiligt waren, das später Grundlage des Gestaltungsplans wurde. Die bei der Beurteilung der Volumenstudie behandelten Gesichtspunkte entsprechen weitgehend jenen Fragen, die im Einspracheverfahren zu prüfen sind. Die Mitglieder haben sich aktiv am Auswahlprozess beteiligt und konkrete Änderungsvorschläge gemacht, die in den Gestaltungsplan übernommen wurden. Dies führt zu der…