Erwägungen
Am 17. April 2010 fuhren B. und C. in einem gestohlenen Fahrzeug auf der Autobahn A1 in Richtung Payerne. Bei der Ankunft des Fahrzeugs schoss der Gendarm D. mehrmals auf den unteren Teil der Kühlermaske und tötete dabei C. tödlich. Am 10. Juni 2011 stellte die Staatsanwaltschaft Freiburg die Anzeige, die A. (Zwillingsbruder von C.) wegen Mordes, fahrlässiger Tötung oder Gefährdung des Lebens Anderer erhoben hatte, ein, da der Waffeneinsatz gerechtfertigt und verhältnismäßig war.
Mit Urteil vom 27. März 2012 hob das Bundesgericht den Einstellungsbeschluss auf und verwies die Sache an die Staatsanwaltschaft zurück, damit diese die Anklage erhebe, nachdem sie gegebenenfalls die Untersuchung ergänzt habe. Am 4. April 2012 beantragte A. die Ablehnung des Generalstaatsanwalts, der den Fall seit dem 1. Mai 2011 bearbeitete, da dessen bisherige Stellungnahmen keine Hoffnung auf eine auf eine Verurteilung gerichtete Anklageschrift zuließen.
Erwägungen
Das Bundesgericht gab der Beschwerde und dem Ablehnungsantrag statt. Es ging davon aus, dass der sehr detaillierte und peremptorisch begründete Einstellungsbeschluss vom 10. Juni 2011 sowie die späteren Erklärungen des Staatsanwalts den Anschein der Voreingenommenheit für den Fall einer etwaigen Ergänzung der Untersuchung erwecken könnten. Der Staatsanwalt war daher nicht in der Lage, die Sache unter Außerachtlassung seiner zuvor geäußerten Ansichten wieder aufzunehmen.
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