Erwägungen

Das Bezirksgericht Lenzburg verurteilte X. am 15. August 2013 im abgekürzten Verfahren unter anderem wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung, gewerbsmäßigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfacher Drohung, mehrfacher falscher Anschuldigung sowie Gewalt und Drohung gegen Beamte zu einer Freiheitsstrafe von 2 1/2 Jahren. Am 8. Juli 2015, kurz vor Ablauf der Strafe, beantragte das Amt für Justizvollzug des Kantons Aargau, die Freiheitsstrafe in eine stationäre Massnahme nach Art. 65 Abs. 1 StGB umzuwandeln.

Erwägungen

Das Bundesgericht hob den Entscheid des Obergerichts auf, da die nachträgliche Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme anstelle einer reinen Strafe nur zulässig ist, wenn sich nach der Rechtskraft des Urteils neue Tatsachen oder Beweismittel ergeben haben, die die Voraussetzungen einer Massnahme begründen können. Tatsachen oder Beweismittel, die dem urteilenden Gericht bereits zur Beurteilung vorlagen, können aufgrund des Verbots der Doppelbestrafung ("ne bis in idem") nicht erneut eingebracht werden.

Im vorliegenden Fall hatte das Gericht im abgekürzten Verfahren die Frage einer möglichen therapeutischen Massnahme bereits in Betracht gezogen, aber darauf verzichtet, da der Beschwerdeführer auf eine umfassende gerichtliche Beurteilung und ein uneingeschränktes Rechtsmittel verzichtet hatte. Daher durfte der…