Erwägungen

Der Sachverhalt betrifft ein Urteil im abgekürzten Verfahren gegen X. wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Das Bezirksgericht Zürich sprach X. im abgekürzten Verfahren schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren. X. erhob Berufung gegen dieses Urteil.

X. rügte, dass er sich an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf sein Aussageverweigerungsrecht berufen habe und daher keine gültige Zustimmung zur Anklageschrift vorliege. Die Vorinstanz argumentierte, dass die Aussageverweigerung als Teil des Aussageverhaltens des Beschuldigten zu würdigen sei und das Gericht zum Schluss kommen könne, die Erklärung ergebe zusammen mit den Akten ein schlüssiges Bild.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied, dass ein Urteil im abgekürzten Verfahren voraussetzt, dass die beschuldigte Person ihr Geständnis in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigt. Die Befragung der beschuldigten Person an der Hauptverhandlung ist ein wesentlicher Bestandteil der gesetzlich vorgesehenen Schutzmechanismen im abgekürzten Verfahren.

Wenn sich die beschuldigte Person an der Hauptverhandlung auf ihr Aussageverweigerungsrecht beruft, kann das Gericht seine Prüfungspflichten nicht wahrnehmen. In einem solchen Fall kann das Gericht lediglich feststellen, dass die Voraussetzungen für ein Urteil im abgekürzten…