Erwägungen
Die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen führte gegen den Beschwerdeführer X. ein Strafverfahren wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Am 12. September 2014 beantragte X. die Durchführung des abgekürzten Verfahrens, welchem die Staatsanwaltschaft am 15. September 2014 zustimmte. Am 16. September 2014 eröffnete die Staatsanwaltschaft die Anklageschrift, in der sie X. wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfacher Übertretung desselben zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 11 Monaten sowie zu einer Busse von CHF 800.- zu verurteilen beantragte. Am 29. September 2014 stimmte X. der Anklageschrift zu.
An der bezirksgerichtlichen Hauptverhandlung vom 3. Dezember 2014 erklärte X., die Anklage sei grundsätzlich zum Urteil zu erheben. Das Bezirksgericht beschloss, die Hauptverhandlung zu einem späteren Zeitpunkt fortzuführen. Am 17. Juni 2015 verurteilte das Bezirksgericht X. wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Übertretung desselben zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 11 Monaten und einer Busse von CHF 800.-.
Das Obergericht des Kantons Thurgau wies die Berufung von X. am 3. November 2015 ab und bestätigte das bezirksgerichtliche Urteil.
Erwägungen
Das Bundesgericht weist die Beschwerde von X. ab. Es stellt fest, dass X. der Anklageschrift im abgekürzten Verfahren zugestimmt und den Sachverhalt anerkannt hat. Die Voraussetzungen für ein Urteil im abgekürzten Verfahren waren somit erfüllt, und das erstinstanzliche Gericht durfte die Straftatbestände und Sanktionen der Anklageschrift zum Urteil erheben.
Das…