Sachverhalt

Parteien:

  • Beschwerdeführer: [A.]
  • Beschwerdegegner: Staatsanwaltschaft Kreuzlingen

Sachverhalt:

  • Die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen führt ein Strafverfahren gegen [A.] und [B.] wegen vorsätzlicher Tötung.
  • [B.] beantragt ein abgekürztes Verfahren, das von der Staatsanwaltschaft genehmigt wird.
  • Die Staatsanwaltschaft trennt das Verfahren gegen [B.] von dem gegen [A.] ab.
  • [A.] erhebt Beschwerde gegen die Verfahrenstrennung beim Obergericht des Kantons Thurgau.
  • Das Obergericht schreibt die Beschwerde als gegenstandslos ab, da die Anklage bereits erhoben wurde.
  • [A.] führt Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüft zunächst die Zulässigkeit der Beschwerde. Gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde in Strafsachen gegeben. Die Vorinstanz hat auf die Beschwerdeanträge 2 und 3 nicht eingetreten, was der Beschwerdeführer nicht beanstandet. In Bezug auf den Beschwerdeantrag 1 hat die Vorinstanz die Beschwerde als gegenstandslos abgeschrieben, was der Beschwerdeführer als Verletzung des Bundesrechts rügt.

Das Bundesgericht stellt fest, dass der vorinstanzliche Entscheid ein selbständig eröffnete Zwischenentscheid über die Zuständigkeit ist. Gemäss Art. 92 BGG ist gegen solche Entscheide die Beschwerde zulässig. Die Verfahrenstrennung führt zu einer Änderung der Zuständigkeit, da sich zwei verschiedene Spruchkörper mit dem Tötungsdelikt befassen müssen. Dies entspricht dem Sinn und Zweck von Art. 92 BGG, der eine rasche und vorweggehende Entscheidung über die Zuständigkeit vorsieht.

Das Bundesgericht bejaht einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Das rechtskräftige Urteil gegen [B.] könnte dem Beschwerdeführer einen Nachteil bringen, da [B.] ihn belastet und als Zeuge aussagen…