Erwägungen

Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen führte gegen X. eine Strafuntersuchung wegen gewerbsmäßigen Betrugs. Am 4. Februar 2011 ließ die zuständige Staatsanwältin X. festnehmen und beantragte der regionalen Zwangsmassnahmenrichterin des Kreisgerichts Rheintal, diesen in Untersuchungshaft zu versetzen. Am 5. Februar 2011 entließ die Zwangsmassnahmenrichterin X. aus der Untersuchungshaft unter Anordnung von Ersatzmassnahmen.

Am 11. Februar 2011 erhob der Leitende Staatsanwalt Beschwerde gegen diesen Entscheid bei der Anklagekammer mit dem Antrag, es sei festzustellen, dass die Entlassung von X. aus der Untersuchungshaft auf einer Verletzung von Art. 221 und Art. 237 StPO beruhe. Am 16. März 2011 trat die Anklagekammer auf die Beschwerde nicht ein.

Mit Beschwerde in Strafsachen beantragte der Erste Staatsanwalt, diesen Entscheid aufzuheben und die Anklagekammer anzuweisen, in der Sache zu entscheiden.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass die Staatsanwaltschaft ein aktuelles Rechtsschutzinteresse am Feststellungsbegehren hat, da sie damit die Möglichkeit erhält, den Beschwerdegegner umgehend wieder festnehmen zu lassen und dem Zwangsmassnahmengericht die Anordnung von Untersuchungshaft zu beantragen. Somit hat die Staatsanwaltschaft ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beurteilung ihres Feststellungsbegehrens durch die Anklagekammer und damit auch an der Beschwerde ans…