Sachverhalt

Das Verfahren betrifft die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten durch den Beschwerdegegner 2. Die Beschwerdeführer, die Mutter und die beiden Kinder, hatten Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner 2 eingereicht, weil er die von ihm geschuldeten Fremdbetreuungskosten nicht bezahlt hatte. Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis verfügte die Nichtanhandnahme des Verfahrens, was vom Obergericht des Kantons Zürich bestätigt wurde.

Die Beschwerdeführer beantragen vor Bundesgericht die teilweise Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Rückweisung der Sache zur Eröffnung einer Untersuchung an die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis. Sie machen geltend, dass der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilforderungen auswirken kann, insbesondere auf die Durchsetzung ihrer Unterhaltsforderungen für das Jahr 2022.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich nur berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Die Beschwerdeführer machen geltend, dass der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Unterhaltsforderungen für das Jahr 2022 auswirken kann, da eine Verurteilung des Beschwerdegegners 2 wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten diesen voraussichtlich zu einem Einlenken und zum Bezahlen der ausstehenden Unterhaltsschulden bewegen würde.

Das Bundesgericht stellt jedoch fest, dass die Beschwerdeführer ihre Unterhaltsforderungen für die Jahre 2019-2021 bereits auf dem Zivilweg geltend gemacht haben und dass der Umfang der vom Beschwerdegegner 2 für das Jahr 2022 geschuldeten Beiträge vom Ausgang eines bereits hängigen Zivilprozesses abhängt. Die Beschwerdeführer haben nicht dargetan, weshalb das bereits hängige Zivilverfahren einem strafrechtlichen Adhäsionsverfahren nicht entgegensteht und inwiefern sie ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Behandlung der Strafrechtsbeschwerde haben.

Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass die…