Erwägungen

Der Fall betrifft einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern gegen [X.] wegen verschiedener Straftaten, die am 20. März 2012 im Bahnhof Luzern begangen worden sein sollen. [X.] erhob keine Einsprache gegen den Strafbefehl und bezahlte die Busse und Kosten. Später beantragte er jedoch die Wiederherstellung der Frist zur Einreichung einer Einsprache, die die Staatsanwaltschaft ablehnte. Gegen diese Ablehnung erhob [X.] Beschwerde beim Kantonsgericht Luzern, die jedoch abgewiesen wurde.

[X.] erhob daraufhin Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht mit dem Antrag, den Beschluss des Kantonsgerichts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter beantragte er, die Nichtigkeit des Strafbefehls vom 14. Dezember 2012 festzustellen.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass der Strafbefehl zwar in einem Punkt "ungültig" sei, da ihm die Sachverhaltsdarstellung gemäß Art. 353 Abs. 1 lit. c StPO fehle. Diese Ungültigkeit führe jedoch nicht zur Nichtigkeit des Strafbefehls, da dafür besonders schwere Rechtsverletzungen erforderlich wären.

Das Bundesgericht stellte weiter fest, dass der Beschwerdeführer die Frist zur Einsprache gegen den Strafbefehl versäumt habe und ihm dies auch vorwerfbar sei. Eine Wiederherstellung der Frist sei daher nicht…