Sachverhalt
Der Angeklagte X. wurde von verschiedenen Staatsanwaltschaften wegen rechtswidrigen Aufenthalts und Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Beschaffung von Ausweispapieren zu Geld- und Freiheitsstrafen verurteilt. Er legte Revision ein, da er die Strafbefehle nicht in seiner Sprache verstand und sich daher nicht wirksam verteidigen konnte. Das Obergericht wies die Revision ab, worauf X. Beschwerde beim Bundesgericht einreichte. Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen, da die fehlende Übersetzung der Strafbefehle keinen Revisionsgrund darstellt. Die Revision dient nicht dazu, Verfahrensverstösse zu korrigieren, sondern nur dazu, neue Tatsachen oder Beweismittel geltend zu machen, die zu einem anderen Urteil führen könnten. Die fehlende Übersetzung der Strafbefehle war kein Verfahrensverstoss, der die Rechtskraft der Urteile in Frage stellt. Zudem hat der Angeklagte seinen Übersetzungsbedarf nicht rechtzeitig geltend gemacht, sondern erst im Revisionsverfahren vor dem Bundesgericht. Eine Nichtigkeit der Strafbefehle aufgrund fehlender Übersetzung ist daher nicht gegeben.
Das Bundesgericht hat weiterhin festgestellt, dass die Verhängung von Geldstrafen im Rahmen…