Sachverhalt

Der Beschwerdeführer X. wurde vom Regionalgericht Bern-Mittelland mit Urteil vom 29. November 2016 wegen übler Nachrede zum Nachteil seiner Schwester A. verurteilt. Das Urteil sah eine unbedingte Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu Fr. 90.- sowie eine Genugtuung von Fr. 1'000.- für A. vor. Gegen dieses Urteil legte X. Berufung ein.

Das Obergericht des Kantons Bern bestätigte mit Urteil vom 13. November 2017 den Schuldspruch, reduzierte die Strafe auf eine bedingte Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu Fr. 90.- und die Genugtuung auf Fr. 500.-. Das schriftlich begründete Urteil wurde X. bzw. seinem Rechtsanwalt am 18. Januar 2018 zugestellt.

X. erhob am 19. Dezember 2017 Beschwerde in Strafsachen mit summarischer Begründung und beantragte unter anderem aufschiebende Wirkung. Mit Verfügung vom 25. Januar 2018 trat der Präsident der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts auf das Gesuch um aufschiebende Wirkung nicht ein. Am 19. Februar 2018 reichte X. eine weitere Beschwerdeschrift ein, in der er die Aufhebung des Berufungsurteils und die Einstellung des Verfahrens wegen eines Verstosses gegen Art. 6 EMRK beantragte. Zudem stellte er Ausstandsgesuche gegen die am Berufungsurteil beteiligten Richter sowie gegen die Bundesrichter Yves Rüedi und Monique Jametti.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war.

Erwägungen

Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung des Anspruchs auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht (Art. 6 EMRK) mit der Begründung, dass die Staatsanwaltschaft in den erst- und zweitinstanzlichen Hauptverhandlungen nicht anwesend war. Er berief sich auf Urteile des EGMR zu russischen Verfahren, in denen das Gericht in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft deren Rolle übernommen und damit gegen das kontradiktorische Prinzip verstoßen habe. Der EGMR habe in diesen Fällen eine Verletzung von Art. 6 EMRK festgestellt, da das Gericht die Anklage aufrechterhalten und Beweise erhoben habe, obwohl die Staatsanwaltschaft die Anklage hätte zurückziehen können.

Das Bundesgericht führte aus, dass die schweizerische Strafprozessordnung (StPO) grundlegend anders ausgestaltet ist als das russische Recht. Nach schweizerischem Recht obliegt die Erhebung der Anklage der Staatsanwaltschaft (Art. 324 ff. StPO), während das Gericht an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden ist (Art. 350 Abs. 1 StPO). Die Anklageschrift bestimmt den Gegenstand des Verfahrens und dient dem Schutz der Verteidigungsrechte. Zudem kommt dem Gericht nach der StPO eine aktive Rolle bei der Beweisführung zu, unabhängig von der Anwesenheit der Staatsanwaltschaft. Das Gericht muss die beschuldigte Person und Zeugen von Amtes wegen befragen (Art. 341 Abs. 3 StPO) und neue oder unvollständige Beweise erheben (Art. 343 Abs. 1 und 2, Art. 389 Abs. 2 und 3 StPO).

Die Anwesenheit der Staatsanwaltschaft ist in der Schweiz nur in bestimmten Fällen zwingend vorgeschrieben, insbesondere wenn sie eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Maßnahme beantragt (Art. 337 Abs. 3 StPO). Ansonsten steht es der Staatsanwaltschaft frei, schriftliche Anträge zu stellen oder persönlich vor Gericht aufzutreten (Art. 337 Abs. 1 StPO). Die Anklage kann nach Beginn des gerichtlichen Beweisverfahrens nicht mehr zurückgezogen oder geändert werden (Art. 340 Abs. 1 lit. b…