Art. 340 StPO
Fortgang der Verhandlung
1 Sind allfällige Vorfragen behandelt, so hat dies zur Folge, dass:
- a. die Hauptverhandlung ohne unnötige Unterbrechungen zu Ende zu führen ist;
- b. die Anklage nicht mehr zurückgezogen und unter Vorbehalt von Artikel 333 nicht mehr geändert werden kann;
- c. zur Anwesenheit verpflichtete Parteien den Verhandlungsort nur noch mit Einwilligung des Gerichts verlassen dürfen; verlässt eine Partei den Verhandlungsort, so wird die Verhandlung gleichwohl fortgesetzt.
2 Nach der Behandlung allfälliger Vorfragen gibt die Verfahrensleitung die Anträge der Staatsanwaltschaft bekannt, falls die Parteien nicht darauf verzichten.
Die Leitentscheide 4
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Befragung der beschuldigten Person; Aufhebung und Rückweisung des erstinstanzlichen Urteils durch das Berufungsgericht8 Zitierungen
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2Änderung der Anklage6 Zitierungen
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3Beweisführung des Gerichts an der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft; Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht6 Zitierungen
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4Strafbarkeit von Unternehmen, Einstellung des Strafverfahrens infolge Verjährung0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Grobe Verletzung von Verkehrsregeln; Anklagegrundsatz, Beweiswürdigung7 Zitierungen
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4 Zitierungen
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Ausnützen von Insiderinformationen (Art. 40 Abs. 4 aBEHG), Änderung der Anklageschrift, Willkür, Ersatzforderung3 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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