Art. 340 StPO

Fortgang der Verhandlung

1 Sind allfällige Vorfragen behandelt, so hat dies zur Folge, dass:
  1. a. die Hauptverhandlung ohne unnötige Unterbrechungen zu Ende zu führen ist;
  2. b. die Anklage nicht mehr zurückgezogen und unter Vorbehalt von Artikel 333 nicht mehr geändert werden kann;
  3. c. zur Anwesenheit verpflichtete Parteien den Verhandlungsort nur noch mit Einwilligung des Gerichts verlassen dürfen; verlässt eine Partei den Verhandlungsort, so wird die Verhandlung gleichwohl fortgesetzt.
2 Nach der Behandlung allfälliger Vorfragen gibt die Verfahrensleitung die Anträge der Staatsanwaltschaft bekannt, falls die Parteien nicht darauf verzichten.

Die Leitentscheide 4

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Befragung der beschuldigten Person; Aufhebung und Rückweisung des erstinstanzlichen Urteils durch das Berufungsgericht
    · 29.09.2017 · 8 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Änderung der Anklage
    · 29.11.2022 · 6 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Beweisführung des Gerichts an der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft; Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht
    · 24.10.2018 · 6 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Strafbarkeit von Unternehmen, Einstellung des Strafverfahrens infolge Verjährung
    · 12.12.2019 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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