Sachverhalt
Parteien: Beschwerdeführerin: Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich; Beschwerdegegner 1: A.; Beschwerdegegner 2: C.
Sachverhalt Am 30. Juni 2017 verursachte A. einen schweren Unfall, bei dem die hochschwangere Ehefrau von C., G., starb. A. wurde von der Staatsanwaltschaft wegen fahrlässiger Tötung angeklagt. Das Bezirksgericht Bülach und das Obergericht des Kantons Zürich sprachen A. frei. Die Staatsanwaltschaft beschwerte sich gegen den Freispruch und beantragte eine Rückweisung der Anklage an die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 333 Abs. 1 StPO.
Hauptfrage: Kann die Anklage gemäss Art. 333 Abs. 1 StPO geändert werden, wenn die Änderung innerhalb des angeklagten Straftatbestands erfolgt?
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass Art. 333 Abs. 1 StPO nur dann zur Anwendung kommt, wenn der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt einen anderen Straftatbestand erfüllen könnte. Die Bestimmung ist nicht anwendbar, wenn die Anklage innerhalb des angeklagten Straftatbestands geändert werden soll. Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip, Art. 350 Abs. 1 StPO). Eine Änderung der Anklage innerhalb des gleichen Tatbestands würde das Immutabilitätsprinzip verletzen und die Rolle der Anklage durch das Gericht übernehmen lassen, was nicht zulässig ist.
Das Bundesgericht betont, dass die Anwendung von Art. 333 Abs. 1 StPO nur in engen Grenzen möglich ist, um ungerechtfertigte Freisprüche zu verhindern. Eine Anwendung innerhalb des gleichen Tatbestands würde die Ausnahmecharakter der Bestimmung überschreiten und das Immutabilitätsprinzip untergraben. Die…