Erwägungen

[X.] wird vorgeworfen, am 17. Februar 2009 [A.] (Geschädigte 1) in deren Wohnung ausgeraubt und sie sowie die ebenfalls anwesende [B.] (Geschädigte 2) erdrosselt zu haben. Anschliessend habe er zur Beseitigung von Spuren ein Feuer gelegt und Schmuck, Bargeld sowie Kreditkarten entwendet. Den Schmuck habe er veräussert, die Kreditkarten mehrfach zur Bezahlung eingesetzt bzw. einzusetzen versucht und eine Kreditkarte habe er einem Kollegen zur Verwendung überlassen. Ferner habe er ein geleastes Fahrzeug verkauft und mehrfach Betäubungsmittel konsumiert.

Das Strafgericht des Kantons Zug verurteilte [X.] am 30. Oktober 2013 wegen mehrfachen Mordes, Raubes, Brandstiftung, Veruntreuung, versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage resp. Gehilfenschaft dazu, Betrugs sowie Urkundenfälschung zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe. Es ordnete die Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB an.

Die dagegen erhobene Berufung von [X.] und der Staatsanwaltschaft wies das Obergericht des Kantons Zug am 22. Februar 2017 ab.

Erwägungen

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Unmittelbarkeitsprinzips und damit zusammenhängend des Konzentrationsgrundsatzes. Er kritisiert, dass die Vorinstanz nicht gleich im Anschluss oder Nachgang der Berufungsverhandlung ein Urteil fällte, sondern erst sieben Monate später nach neuerlicher Beratung. Zudem habe er das über 70-seitige Urteil wenige Tage nach dem Dispositiv erhalten, was ausschliesse, dass das Urteil innert dieser Zeit schriftlich begründet worden sei.

Das Bundesgericht erachtet das Vorgehen der Vorinstanz als zulässig. Es begründet dies damit, dass die Verfahrensverzögerung durch die aussergewöhnliche Gerichtsbesetzung und die Komplexität des Falles nachvollziehbar erklärt werden kann. Auch die Verwendung eines schriftlichen Referats als Grundlage für die Urteilsberatung sowie die Dauer…