Art. 337 StPO
Staatsanwaltschaft
1 Die Staatsanwaltschaft kann dem Gericht schriftliche Anträge stellen oder persönlich vor Gericht auftreten.
2 Sie ist weder an die in der Anklageschrift vorgenommene rechtliche Würdigung noch an die darin gestellten Anträge gebunden.
3 Beantragt sie eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme, so hat sie die Anklage vor Gericht persönlich zu vertreten.
4 Die Verfahrensleitung kann die Staatsanwaltschaft auch in anderen Fällen zur persönlichen Vertretung der Anklage verpflichten, wenn sie dies für nötig erachtet.
5 Erscheint die Staatsanwaltschaft nicht an der Hauptverhandlung, obwohl sie dazu verpflichtet wäre, so wird die Verhandlung verschoben.
Die Leitentscheide 4
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Beweisführung des Gerichts an der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft; Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht9 Zitierungen
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2Persönliches Erscheinen der Staatsanwaltschaft an der Berufungsverhandlung5 Zitierungen
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3Zuständigkeit des Einzelgerichts, Obergrenze von zwei Jahren Freiheitsstrafe0 Zitierungen
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4Persönliches Erscheinen der Staatsanwaltschaft vor Gericht, notwendige Verteidigung0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Strafverfahren;Besetzung der 2. Strafkammer im Verfahren SK 17 23911 Zitierungen
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Landesverweisung, Ausschreibung im Schengener Informationssystem7 Zitierungen
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Führen eines Fahrzeugs in fahrunfähigem Zustand, Willkür, Spruchkörperbesetzung7 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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