Art. 337 StPO

Staatsanwaltschaft

1 Die Staatsanwaltschaft kann dem Gericht schriftliche Anträge stellen oder persönlich vor Gericht auftreten.
2 Sie ist weder an die in der Anklageschrift vorgenommene rechtliche Würdigung noch an die darin gestellten Anträge gebunden.
3 Beantragt sie eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme, so hat sie die Anklage vor Gericht persönlich zu vertreten.
4 Die Verfahrensleitung kann die Staatsanwaltschaft auch in anderen Fällen zur persönlichen Vertretung der Anklage verpflichten, wenn sie dies für nötig erachtet.
5 Erscheint die Staatsanwaltschaft nicht an der Hauptverhandlung, obwohl sie dazu verpflichtet wäre, so wird die Verhandlung verschoben.

Die Leitentscheide 4

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Beweisführung des Gerichts an der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft; Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht
    · 24.10.2018 · 9 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Persönliches Erscheinen der Staatsanwaltschaft an der Berufungsverhandlung
    · 14.09.2022 · 5 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Zuständigkeit des Einzelgerichts, Obergrenze von zwei Jahren Freiheitsstrafe
    · 04.09.2024 · 0 Zitierungen
  4. 4
    Persönliches Erscheinen der Staatsanwaltschaft vor Gericht, notwendige Verteidigung
    · 07.08.2019 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Strafverfahren;Besetzung der 2. Strafkammer im Verfahren SK 17 239
    · 21.03.2018 · 11 Zitierungen Zusammenfassung
  • Landesverweisung, Ausschreibung im Schengener Informationssystem
    · 28.11.2025 · 7 Zitierungen Zusammenfassung
  • Führen eines Fahrzeugs in fahrunfähigem Zustand, Willkür, Spruchkörperbesetzung
    · 07.09.2018 · 7 Zitierungen Zusammenfassung

Neueste BGer-Urteile

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