Sachverhalt
Parteien: Beschwerdeführer A. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt
Gerichte: Bezirksgericht von Leuk und Westlich Raron, Kantonsgericht des Kantons Wallis, Bundesgericht
Datum: 14. September 2022
Hauptsache: Der Beschwerdeführer A. wurde wegen qualifizierter grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Die Staatsanwaltschaft war nicht persönlich an der Berufungsverhandlung anwesend, was der Beschwerdeführer als bundesrechtswidrig rügt.
Erwägungen
Die Staatsanwaltschaft ist gemäß Art. 337 Abs. 3 StPO verpflichtet, die Anklage persönlich vor Gericht zu vertreten, wenn sie eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme beantragt. Der Wortlaut des Gesetzes ist klar und verlangt eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und einem Tag, um die persönliche Teilnahme der Staatsanwaltschaft zu erfordern.
Im vorliegenden Fall hat die Staatsanwaltschaft im erstinstanzlichen Verfahren eine Freiheitsstrafe von genau einem Jahr beantragt. Da die Staatsanwaltschaft weder Berufung noch Anschlussberufung eingelegt hat, war sie nicht verpflichtet, persönlich an der Berufungsverhandlung teilzunehmen. Das Berufungsgericht konnte daher…