Erwägungen
Der Beschwerdeführer [A.] wurde von der regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland wegen Drohung, Nötigung, Beschimpfung und wiederholter Tätlichkeiten verurteilt. Gegen das erstinstanzliche Urteil erhob er Berufung. Im Berufungsverfahren machte er geltend, er lehne das Gericht ab, da die Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung nicht anwesend gewesen sei. Das Obergericht des Kantons Bern wies das Ausstandsgesuch gegen die Oberrichter Schmid, Bratschi-Rindlisbacher und Aebi ab. Dagegen erhob [A.] Beschwerde beim Bundesgericht.Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass die Besetzung des Spruchkörpers am Bundesgericht verfassungs- und konventionskonform geregelt sei. Die Kritik des Beschwerdeführers an der Besetzung des Spruchkörpers sei unbegründet.
Weiter stellte das Bundesgericht fest, dass aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) kein genereller Anschein der Befangenheit des Gerichts folgt, wenn die Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung nicht anwesend ist. Vielmehr komme es auf die Umstände des Einzelfalls an. Im vorliegenden Fall sei ein Anschein der Befangenheit nicht gegeben, da die…